15.05.2012. DKP Bottrop. Michael Gerber
“”Die DKP beantragt für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 31. Mai 2012 den Tagesordnungspunkt:
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss fordert das Jugendamt auf, vor der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ein Beschluss des Bottroper Familiengerichtes einzuholen. Nur bei begründeten Notfällen, wenn eine Eilentscheidung des Familiengerichtes nicht eingeholt werden kann, ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt ohne diese vorherige richterliche Entscheidung gerechtfertigt. Alle längerfristigen Regelungen bei einer Kindeswohlgefährdung dürfen nur im Rahmen des Familienrechtes getroffen werden, wie es sich aus § 1666 BGB (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) ergibt. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist nur in Ausnahmen im Sinne einer Krisenintervention statthaft.
Begründung:
In den letzten Wochen gab es zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen gegen die rechtswidrige Praxis des Jugendamtes, bei Inobhutnahmen von Kindern nicht die Entscheidung des Bottroper Familiengerichtes abzuwarten, obwohl dazu zeitlich die Möglichkeit bestand.
In dem Verfahren Az.: 2 K 831/10, mündliche Verhandlung am 22. März 2012, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen als Entscheidungsgründe in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt:
„Allerdings hat das Jugendamt der Beklagten bei der Inobhutnahme gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII verstoßen. Danach darf in den Fällen, in denen – wie hier – eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt und kein Einverständnis der Personensorgeberechtigten gegeben ist, eine Inobhutnahme durch das Jugendamt nur vorgenommen werden, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Fälle, in denen das Jugendamt noch nicht einmal gehalten ist, vor einer Inobhutnahme auch nur Kontakt mit dem Familiengericht aufzunehmen, zählen zu den Ausnahmefällen, weil bei einem Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten wegen einer Kindeswohlgefährdung auch familiengerichtliche Entscheidungen gem. § 1666 BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage vorläufiger Ermittlungsergebnisse sehr kurzfristig ergehen können.
Zwischen der Kenntnis des Jugendamtes von der Gefahr für das Kindeswohl durch die telefonische Mitteilung um 10.41 Uhr und dem frühesten Zeitpunkt, in dem sich die Gefahr realisieren konnte, lagen damit mehr als fünf Stunden. In diesem Zeitraum eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen zu können, war nicht von vornherein aussichtslos. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die zur Verfügung stehende Zeit für das Familiengericht ausreichend gewesen wäre, um über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, wenn das Jugendamt unverzüglich einen Antrag gestellt hätte.“
In einem weiteren Urteil Az.: 2 K 2503/11, vom 28. Dezember 2011 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gegen die Stadt Bottrop entschieden:
„Die Möglichkeit einer Inobhutnahme hätte dann erwogen werden können, wenn die Kläger [das Kind] entgegen dem ärztlichen Insistieren mit nach Hause hätten nehmen wollen – was nicht der Fall war – oder die Entlassung [des Kindes] ohne weitere Klärung der medizinischen Befunde im Sinne des Kindeswohles unmittelbar bevorgestanden hätte – was ebenfalls nicht der Fall war. Am 19. Mai 2011 war jedenfalls Zeit genug, eine familiengerichtliche Entscheidung auf der Grundlage der § 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 157 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) herbeizuführen: § 157 Abs. 3 FamFG verpflichtet das Familiengericht in den Verfahren nach § 1666, 1666 BGB von Amts wegen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Dies ist allemal das mildere Mittel im Vergleich zum direkten behördlichen Eingriff in das Elternrecht. Warum das Jugendamt der Beklagten entgegen § 8a Abs. 3 SGB VIII diese Verfahrensweise nicht gewählt hat, ist nicht ersichtlich.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Es ist – in einer Fallgestaltung wie hier – ein Missbrauch dieses staatlichen Wächteramtes, sich unter Umgehung des Familiengerichtes mit hoheitlichen Mitteln an Elternstelle zu setzen.“
Mit der rechtswidrigen Praxis des Bottroper Jugendamtes werden die betroffenen Eltern stigmatisiert. Das Jugendamt wird damit zunehmend zu einer Bedrohung für Eltern, anstatt Hilfen anzubieten. Die unangemessenen Handlungen des Jugendamtes können dazu führen, dass Eltern sich nicht mehr hilfesuchend an das Jugendamt wenden. In der Vergangenheit haben sich alle vier Bottroper Familienrichter sowie Anwälte an die Stadt gewandt, um Korrekturen an der rechtswidrigen Praxis der Inobhutnahme des Bottroper Jugendamtes herbeizuführen.
Unerträglich wird es, wenn der Pressesprecher der Stadt Bottrop, Thorsten Albrecht, in der WAZ vom 05.04.2012 zitiert wird: „Wir akzeptieren das Urteil, aber das führt nicht dazu, dass wir unsere Praxis ändern.“”

Eine Rechtswidrigkeit ist keine Rechtswidrigkeit:
Wenn derartig politisch und verwaltungsrechtlich geurteilt wird, nimmt die Logik Schaden und kommunales Handeln wird willkürlich, wie bei den Feudalherren im Mittelalter!