Stadt Bottrop: “Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperre”

“”Ihr Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Sie betreffenden Auskunftserteilung Ihnen oder einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, Lebensgefahr oder andere schwerwiegende Gefahren drohen, können Sie bei Ihrer Meldebehörde kostenfrei die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen.

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen
-  die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen,
-  die Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden,
-  die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden,
-  die Erteilung Sie betreffender Melderegisterauskünfte an Private über das Internet.
-  die Weitergabe Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Nur mit Einwilligung der Betroffenen
-  darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen erteilen,
-  Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern übermitteln.Von Ihrem Widerspruchsrecht und der Möglichkeit zur Erteilung einer Einwilligung können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf dem beigefügten Beiblatt zur Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mitangemeldete Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie können auch eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Ihre Meldedaten dürfen von der Meldebehörde übermittelt werden an die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zur Gewährleistung der Richtigkeit der Melderegister und an sonstige Behörden und öffentliche Stellen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung.

Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen insbesondere:
- zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht,
- für die Ehrung von Altersjubilaren und von Ehepaaren bei Ehejubiläen,
- für Zwecke der Gesundheitsaufsicht,
- für Aufgaben der Besteuerung,
- für Aufgaben nach dem Ausländerrecht,
- für polizeiliche Aufgaben, für Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, – für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsrecht,
- für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen,
- für Aufgaben der Versorgungsverwaltung,
- für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht an den WDR (GEZ), – zur Wehrerfassung an die Kreiswehrersatzämter,
- für Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
- für Aufgaben der Rentenversicherungsträger”"
Quelle KLICK

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